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   LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89   

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https://dejure.org/1990,5654
LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89 (https://dejure.org/1990,5654)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89 (https://dejure.org/1990,5654)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. März 1990 - L 4 Vs 3/89 (https://dejure.org/1990,5654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO §§ 12, 116; SGB X § 61 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1990, 523
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Die von der Klägerin insoweit erhobene Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 77, 268 ff.) ist begründet, weil die vom Prozeßbevollmächtigten Gebühren nicht unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sind.
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Insoweit schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, welches für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im isolierten Vorverfahren eine Gebühr von etwa 2/3 der im gerichtlichen Verfahren anfallenden Rahmengebühr für angemessen angesehen hat (BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 4 und Urt. v. 7.12.1983 - Az 9a Rvs 5/85 - ebenso BGHZ 48, 134).
  • BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80

    Streit über die Höhe der Erstattung von Kosten der Hinzuziehung eines

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Daher werden allgemein Toleranzgrenzen angenommen mit der Folge, daß eine Abweichung innerhalb dieses Prozentsatzes (20 v. H.) die bestimmte Gebühr noch nicht als unbillig erscheinen läßt (vgl. BVerwGE 62, 196 ; 201; OLG Düsseldorf, AnwBl 1982, 262 f.; LSG Schleswig, AnwBl 1989, 114 ; Fraunholz, aaO.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO , 10. Aufl., § 12 , Rdn. 7 m.w.N.; Göttlich/Mümmler, BRAGO , 17. Aufl., Stichwort Sozialgerichtssachen, Anm. 1.31).
  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 58/83

    Anwaltlich bestimmte Rahmengebühr - Verbindlichkeit

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Während der 9a Senat des BSG die Frage, ob eine von einem Dritten zu erstattende Gebühr erst dann als unbillig anzusehen ist, wenn sie die als billig erkannte Gebühr um 20 v. H. überschreitet, in seinem Urteil vom 7.12.1982 zwar nicht entscheiden, jedoch angedeutet hat, er neige zu der Ansicht, jede Gebühr, die von der billigen Gebühr nicht unerheblich abweiche, sei als unbillig unverbindlich, haben der 5a Senat und der 11. Senat diese Frage in späteren Urteilen offengelassen (BSG, Urteile v. 13.3.1985 - Az 5a RKn. 9/84 - und vom 22.3.1984 - Az 11 RA 58/83 -).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.01.1990 - L 4 V 29/89
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Ein Rechtsgrundsatz, daß geschuldete Geldleistungen zu verzinsen sind, besteht im Sozialrecht nicht (vgl. BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 9; Urt. d. erkennenden Senats vom 9.1.1990 - Az L 4 V 29/89 -).
  • BSG, 24.11.1987 - 3 RK 7/87
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Dieses hat wiederholt ausgeführt (BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 9; Urteile v. 15.12.1976 - Az 2 RK 3/75 - v. 24.11.1887 - Az 3 RK 7/87 -), daß es keine Rechtsgrundlage zur Verzinsung von Vorverfahrensaufwendungen gibt.
  • BSG, 18.12.1985 - 9a RVs 5/85
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Insoweit schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, welches für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im isolierten Vorverfahren eine Gebühr von etwa 2/3 der im gerichtlichen Verfahren anfallenden Rahmengebühr für angemessen angesehen hat (BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 4 und Urt. v. 7.12.1983 - Az 9a Rvs 5/85 - ebenso BGHZ 48, 134).
  • AG Wittmund, 06.09.1988 - 4 C 197/88
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.1990 - L 4 Vs 3/89
    Daher werden allgemein Toleranzgrenzen angenommen mit der Folge, daß eine Abweichung innerhalb dieses Prozentsatzes (20 v. H.) die bestimmte Gebühr noch nicht als unbillig erscheinen läßt (vgl. BVerwGE 62, 196 ; 201; OLG Düsseldorf, AnwBl 1982, 262 f.; LSG Schleswig, AnwBl 1989, 114 ; Fraunholz, aaO.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO , 10. Aufl., § 12 , Rdn. 7 m.w.N.; Göttlich/Mümmler, BRAGO , 17. Aufl., Stichwort Sozialgerichtssachen, Anm. 1.31).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.03.2006 - L 4 SB 174/05

    Höhe der Kosten des Tätigwerdens eines Rechtsanwalts in einem isolierten

    Dabei geht der Senat weiter davon aus, dass -wenn keine besonderen Umstände vorliegen - auch in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) bei der Abrechnung nach dem RVG in der Regel die Mittelgebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BSG, Behindertenrecht 1992, 142; Urteil des Senats vom 30.03.1990, AnwBl 1990, 523; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.05.2001, L 15 SB 69/00), wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. BR-Drucksache 830/03, S. 117).

    Auch die nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Behindertenrecht 1992, 142; Urteil des Senats vom 30.03.1990, AnwBl 1990, 523) dem Rechtsanwalt eingeräumte Beurteilungsbandbreite von 20 vH bei der Festsetzung der "billigen" Gebühr führt nicht dazu, dass der Schwellenwert überschritten werden kann.

    Wegen der grundsätzlichen Unterschiede dieser beiden Verfahrensarten können die prozessrechtlichen Vorschriften über die Verzinsung von Prozesskosten nicht angewandt werden (vgl. BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24.07.1986, Az.: 7 RAr 86/84; Beschluss des erkennenden Senats vom 30.03.1990, Az: L 4 Vs 3/89 = AnwBl 1990, 523-525).

  • SG Berlin, 23.02.2009 - S 165 SF 65/09

    Kostenfestsetzung - Höhe der Rechtsanwaltsgebühr - Toleranzrahmen

    In der Praxis hat sich die Faustregel herausgebildet, dass ein anwaltlicher Ansatz, der sich um nicht mehr als 20 % von der Vorstellung des Gerichts unterscheidet, noch nicht als unbillig anzusehen ist (OLG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1983, 262, LSG Mainz, Anwaltsblatt 1990, 523).
  • SG Hamburg, 28.12.2001 - 21 KR 256/97
    Bei Berücksichtigung des weit überdurchschnittlichen Zeitaufwandes für den Rechtsanwalt, der Schwierigkeit der Angelegenheit sowie der Gerichtspraxis, nach welcher eine Überschreitung des Ermessensspielraums des Rechtsanwaltes bei der Festsetzung der Gebühr erst bei einer Abweichung um 20 % anzunehmen (vgl. BSG in KURS a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz vom 30. März 1990 ? L 4 VS 3/89 ? in AnwBl 1990, S. 523 ff., 524; Gerold/Schmidt-Madert a.a.O., A 9) ist die Gebühr nicht zu bestanden.
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